Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Stand September 2025
I. Allgemeines
- Alle unsere Angebote erfolgen auf Grundlage und unter Einbeziehung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die stets Vertragsbestandteil werden.
- Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir deren Einbezug vor oder bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkennen. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Angebot / Annahme
- Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeit freibleibend.
- Bei uns eingehende Aufträge werden erst mit Übersendung der Auftragsbestätigung oder Ausführung angenommen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht zum Vertragsabschluß berechtigt.
- Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
III. Bestellungen
- Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Wir nehmen Bestellungen per Brief oder Telefax oder E-Mail an.
Bestellungen mit einem Auftragswert unter 100, - EURO + MwSt werden von uns nicht angenommen.
- Zu jeder bestellten Lizenz ist der Installationsort mit Unternehmen zu benennen.
IV. Gefahrübergang, Versendung und Versicherung
- Alle Lieferungen und Sendungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.
- Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Aufgabe zum Versand steht die Absendung der Versandbereitschaftsanzeige an den Kunden gleich, wenn sich der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert. Dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung.
- Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf besonderen Wunsch des Kunden in dessen Namen und auf dessen Kosten.
- Solange die Ware nicht bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen, sowie die Waren gegen alle üblichen Risiken auf seinem Lager angemessen zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Einbruch und Wassergefahren. Der Versicherungsvertrag bzw. die Quittungen über die rechtzeitige Prämienzahlung sind uns auf Anforderung kostenfrei vorzulegen.
- Beschädigungen oder Fehlmengen des Frachtgutes, die auf dem Transportweg entstanden sind, sind unmittelbar beim Frachtführer bei Warenübergabe vorzubringen und auf dem Frachtpapier zu bestätigen. Eine Kopie des Frachtbriefes mit der betreffenden Bestätigung des Frachtführers bzgl. Beschädigung oder Fehlmenge ist uns unverzüglich zu übersenden.
V. Leistungszeit / Haftung bei Verzug
- Von uns genannte Termine zur Lieferung oder Fertigstellung einer Reparatur sind grundsätzlich unverbindlich. Um deren Einhaltung sind wir bemüht.
- Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die fristgemäße Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z. B. Verkehrs oder Betriebsstörungen, Rohstoff oder Energiemangel, rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, verlängern die Leistungszeit angemessen. Gleiches gilt, wenn die vorbezeichneten Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten, wobei es dort nicht auf die Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes ankommt.
- Ist uns eine Vertragserfüllung innerhalb der verlängerten Leistungszeit nicht bzw. nur mit unzumutbaren Leistungserschwerungen möglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Falle ausgeschlossen.
- Setzt uns der Kunde, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens und nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Kunden voraus.
- Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung für Verzugsschaden im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
VI. Gewährleistung
- Der Kunde ist verpflichtet, eine Sichtprüfung innerhalb von 3 Tagen durchzuführen. Erkennbare Mängel des Liefergegenstandes oder Fehlmengen sind dann unverzüglich, verborgene Mängel gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit schriftlich spezifiziert anzuzeigen. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Absendung der Anzeige. Läßt der Kunde diese Fristen verstreichen, so gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß. Spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.
- Im Mangelfalle sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt diese zweimal fehl, so ist der Kunde zur Minderung oder Wandlung des Vertrages berechtigt.
- Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz für Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn sie wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verursacht.
VII. Zahlung
- Der Kaufpreis ist bei einem Rechnungsbetrag bis zu 300, EURO sofort fällig, im übrigen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
- Wir sind trotz anders lautender Bestimmung des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen.
- Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung zu verrechnen.
- Im Verzugsfalle berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Diskontzinssatz der Dt. Bundesbank, mindestens ab 8% p. a.. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Es ist dem Kunden unbenommen, im Einzelfall einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges und außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten gegenüber uns nachkommt. Eine Veräußerung unter Berücksichtigung eines vertraglichen oder gesetzlichen Abtretungsverbotes seiner Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit unserer vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung gestattet.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Jeden Eingriff Dritter in unser Eigentum hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
- Erfüllt der Kunde seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, so sind wir im Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde hat insoweit kein Recht zum Besitz.
Das Herausgabeverlangen stellt somit kein Rücktritt vom Vertrag dar.
Wir sind nach Rücknahme zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. - Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung der Ware erwachsenden Forderungen gegen seinen Käufer einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderung berechtigt.
Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderung und Namen und Anschrift der Wiederkäufer mitzuteilen. Diese Ermächtigung erlischt mit Zahlungseinstellung, Konkurs oder Vergleichsantrag.
IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
X. Schlussbestimmungen
Diese Bestimmungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.