VIDEC Secure, Secure Plus, Term-Lizenz

Vertrags­bedingungen

Term-Lizenz - Vertragsbedingungen


1) GELTUNGSBEREICH
Diese Vertragsbedingungen gelten für die Term-Lizenz, die zeitlich befristete Überlassung (Miete) der Standardsoftware acron (Lizenzgeber: dataforum Software GmbH), AIP und JUNE5 zur Nutzung auf Systemen des Kunden im vereinbarten Umfang. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VIDEC (insbesondere zu Haftung, Gerichtsstand und anwendbarem Recht) und die Lizenzbedingungen des jeweiligen Produkts; bei Widersprüchen gehen diese Vertragsbedingungen vor.

2) NUTZUNGSRECHT
Der Kunde erhält für die Laufzeit des Vertrages das Nutzungsrecht an der Software im vereinbarten Umfang nach den Lizenzbedingungen (§ 3 Term-Lizenz). Mit dem Ende des Vertrages erlischt das Nutzungsrecht; der Kunde löscht die Software nach den Lizenzbedingungen (§ 10) und bestätigt die Löschung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende in Textform. Nutzt der Kunde die Software nach Vertragsende weiter, schuldet er für die Dauer der Weiternutzung eine Entschädigung in Höhe der zeitanteiligen zuletzt gültigen Jahresgebühr; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Hat ein Wiederverkäufer die Software einem Endkunden überlassen, stellt er die Löschung und deren Bestätigung durch den Endkunden sicher. Eine befristete Weiternutzung nach Vertragsende kann gesondert vereinbart werden.

3) LEISTUNGSUMFANG
Die Term-Lizenz umfasst während der Laufzeit:

  • Nutzung: das Nutzungsrecht nach Ziffer 2.
  • Neue Versionen: alle während der Laufzeit freigegebenen Versionen der überlassenen Lizenzen einschließlich ihrer lizenzierten Optionen zum Download. Nicht enthalten sind Produkte, Produktlinien, Module und Optionen, die nicht Gegenstand dieser Lizenzen sind und gesondert lizenziert werden.
  • Support: die Bearbeitung von Fehlermeldungen und Fragen zur Bedienung der Software.
  • Mängelbeseitigung: die Beseitigung reproduzierbarer Mängel der Software in angemessener Frist, nach Wahl von VIDEC durch Patch, neue Version oder zumutbare Umgehungslösung.

Support und Mängelbeseitigung gelten für Versionen, deren End of Support nach der unter www.videc.de/service/produktlebenszyklus veröffentlichten Übersicht noch nicht erreicht ist. Neue Termine veröffentlicht VIDEC mindestens zwölf Monate im Voraus; bereits veröffentlichte Termine werden nicht vorverlegt. Für Testlizenzen (§ 2 Abs. 8 der Lizenzbedingungen) umfasst der Vertrag nur neue Versionen; der Startsupport nach Abschnitt III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. Die Bereitstellung von Sicherheitsupdates nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

4) SUPPORTZEITEN UND BEARBEITUNG
Support erhalten die vom Kunden – bei Abschluss über einen Wiederverkäufer die vom Endkunden – benannten Ansprechpartner sowie ein von ihnen beauftragter Dienstleister (zum Beispiel ein Systemintegrator, Anlagenbauer oder der Wiederverkäufer). Dieser benennt bei jeder Anfrage den Endkunden und die betroffene Lizenz; für seine Anfragen gilt derselbe Leistungsumfang.

Support wird montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bremen, zu den im VIDEC Support & Service Guide veröffentlichten Zeiten und über die dort genannten Kontaktwege erbracht. Betriebsverhindernde Fehler werden vorrangig bearbeitet. Bestimmte Reaktions- oder Behebungszeiten sind nicht geschuldet. Der Support & Service Guide beschreibt den Ablauf; Ansprüche ergeben sich ausschließlich aus diesen Vertragsbedingungen.

5) NICHT ENTHALTENE LEISTUNGEN
Nicht enthalten sind insbesondere Installation und Konfiguration, Schulung und Beratung, die Anbindung von Drittsystemen, Einsätze vor Ort, die Wiederherstellung von Daten sowie die Beseitigung von Mängeln, die auf nicht freigegebenen Systemumgebungen, Drittkomponenten oder Änderungen des Kunden beruhen. Eine Pflicht zur Anpassung der Software an geänderte Vorschriften oder Normen besteht nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Diese Leistungen können gesondert beauftragt werden. Liegt ein gemeldeter Mangel nicht vor und war dies bei zumutbarer Prüfung erkennbar, kann VIDEC den Analyseaufwand berechnen.

VIDEC kann solche Leistungen im Einzelfall aus Kulanz oder in besonderen Fällen ganz oder teilweise ohne Berechnung erbringen. Ein Anspruch darauf entsteht dadurch nicht, auch nicht für künftige Fälle und auch nicht bei wiederholter Gewährung.

6) MITWIRKUNG DES KUNDEN
Der Kunde nennt bei jeder Anfrage die betroffene Lizenznummer. Er meldet Mängel unverzüglich und so konkret wie möglich, nach Möglichkeit mit Beschreibung, Systemprotokollen und betroffenen Daten. Er ermöglicht nach Abstimmung einen Fernzugriff über einen von ihm freigegebenen, gesicherten Zugangsweg; ist kein Fernzugriff möglich, erbringt VIDEC den Support im Rahmen der übrigen Möglichkeiten.

Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten nach den Lizenzbedingungen, insbesondere zur Datensicherung und zur Installation bereitgestellter Sicherheitsupdates.

7) BEGINN, LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Der Vertrag beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Software bereitgestellt wird. Er läuft in Vertragsjahren von jeweils 12 Monaten ab diesem Tag. Die Mindestlaufzeit beträgt drei Vertragsjahre. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Vertragsjahr, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Vertragsjahres gekündigt wird.

Beispiel: Beginnt der Vertrag am 1. Juli 2027, endet die Mindestlaufzeit am 30. Juni 2030. Eine Kündigung zu diesem Termin muss spätestens am 31. März 2030 eingehen. Danach ist eine Kündigung jeweils zum 30. Juni möglich.

Die Kündigung bedarf der Textform (zum Beispiel E-Mail an sales@videc.de) oder erfolgt schriftlich an: VIDEC Data Engineering GmbH, Contrescarpe 1, 28203 Bremen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für VIDEC liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Jahresgebühr mehr als 30 Tage in Verzug ist und auch nach Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen nicht zahlt.

Wird das Unternehmen des Kunden veräußert, stimmt VIDEC der Übertragung des Vertrages auf den Erwerber zu, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

8) GEBÜHR UND ABRECHNUNG
Die Jahresgebühr beträgt 40 % des Listenpreises der überlassenen Lizenzen. Sie wird für jedes Vertragsjahr im Voraus in Rechnung gestellt: erstmals bei Beginn, danach jährlich zum Monat des Vertragsbeginns.

Maßgeblich ist der zu Beginn des jeweiligen Vertragsjahres gültige Listenpreis. Für Erweiterungen gilt bis zum Ende des laufenden Vertragsjahres der bei ihrer Bereitstellung gültige Listenpreis.

Eine Erhöhung des Listenpreises wirkt sich erst auf Vertragsjahre aus, die mindestens drei Monate nach ihrer Mitteilung in Textform beginnen. Die Gebühr für den unveränderten Lizenzumfang steigt gegenüber dem Vorjahr um höchstens 10 %. Steigt sie um mehr als 5 %, kann der Kunde abweichend von Kündigungsfrist und Mindestlaufzeit zum Ende des laufenden Vertragsjahres kündigen; die Kündigung muss VIDEC vor Beginn des Vertragsjahres, für das die Erhöhung gilt, in Textform zugehen. VIDEC weist in der Mitteilung darauf hin.

Die Rechnungsstellung erfolgt digital, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.

9) LIZENZERWEITERUNG
Wird die Lizenz erweitert, gilt der Vertrag auch für die Erweiterung. Die Gebühr für die Erweiterung wird ab Bereitstellung für die restliche Zeit des laufenden Vertragsjahres anteilig im Voraus berechnet. Ab dem nächsten Vertragsjahr ist sie in der Jahresgebühr enthalten. Der Abrechnungsmonat bleibt unverändert. Weitere Term-Lizenzen können auf dieselbe Weise in einen bestehenden Vertrag aufgenommen werden.

Eine Verringerung des Lizenzumfangs wirkt zum Ende des laufenden Vertragsjahres, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit, wenn sie mit der Frist nach Ziffer 7 erklärt wird. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht anteilig erstattet.

Als Erweiterung gilt jede Erhöhung des Lizenzumfangs, zum Beispiel weitere Arbeitsplätze, Benutzer, Verfahrensgrößen, Agenten, Messgrößen oder Optionen.

10) ÄNDERUNGEN DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
VIDEC kann diese Vertragsbedingungen ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere die technische Weiterentwicklung der Software oder geänderte gesetzliche Anforderungen, und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die in Ziffer 3 genannten Kernleistungen bleiben erhalten. VIDEC teilt Änderungen mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Sie gelten jeweils ab dem nächsten Vertragsjahr. Ändert VIDEC die Vertragsbedingungen zum Nachteil des Kunden, kann er den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen; darauf weist VIDEC in der Mitteilung hin. Als Änderung der Vertragsbedingungen gilt auch eine Verkürzung der im Support & Service Guide genannten Supportzeiten.

Während der Mindestlaufzeit bleiben die bei Abschluss vereinbarten Bedingungen unverändert; Änderungen gelten für den Kunden frühestens ab dem ersten Vertragsjahr nach Ablauf der Mindestlaufzeit. Davon ausgenommen sind Änderungen, die ausschließlich zugunsten des Kunden wirken oder gesetzlich zwingend erforderlich sind.

Änderungen der Gebühr richten sich ausschließlich nach Ziffer 8 (Gebühr und Abrechnung).

11) MÄNGEL
Für Mängel der Software gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete mit folgenden Maßgaben: Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen, es sei denn, VIDEC hat den Mangel arglistig verschwiegen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die laufende Gebühr wegen eines Mangels durch Abzug zu mindern; sein Recht, zu viel gezahlte Gebühr nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern, bleibt unberührt. VIDEC kann Mängel auch durch Bereitstellung einer neuen Version beseitigen; der Kunde übernimmt sie, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Systemvoraussetzungen für ihn zumutbar sind.

Die Regelungen der Lizenzbedingungen zu Mängeln beim Kauf (§ 7) gelten für die Term-Lizenz nicht. Für die Haftung im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Revision: V26.10-01

Secure Plus - Vertragsbedingungen


1) GELTUNGSBEREICH
Diese Vertragsbedingungen gelten für das Abonnement “Secure Plus” für Lizenzen der von VIDEC vertriebenen Softwareprodukte acron (Lizenzgeber: dataforum Software GmbH), AIP und JUNE5. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VIDEC (insbesondere zu Haftung, Gerichtsstand und anwendbarem Recht) und die Lizenzbedingungen des jeweiligen Produkts; bei Widersprüchen gehen diese Vertragsbedingungen vor.

Secure Plus wird für alle Neuabschlüsse angeboten, auch für bereits erworbene Lizenzen ohne bestehendes Abonnement. Bestehende Secure-Abonnements werden zu ihren Bedingungen fortgeführt.

Inhaber eines Secure-Abonnements können jederzeit zum Ersten eines Monats zu Secure Plus wechseln; die Voraussetzung nach Ziffer 2 gilt dafür nicht. Der Wechsel erfolgt im bestehenden Abonnement: Der Abrechnungsmonat und eine laufende Mindestlaufzeit bleiben unverändert, eine neue Mindestlaufzeit beginnt nicht; als Abonnementjahr gilt das bisherige Abrechnungsjahr. Die Differenz zwischen der Secure- und der Secure-Plus-Gebühr wird für die restliche Zeit des laufenden Abrechnungsjahres anteilig im Voraus berechnet.

2) VORAUSSETZUNG
Voraussetzung für den Abschluss ist, dass der Kauf der Lizenz nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Andernfalls ist vorher ein Lizenzupdate auf die aktuelle Version erforderlich.

3) LEISTUNGSUMFANG
Secure Plus umfasst für die im Abonnement enthaltenen Lizenzen:

  • Neue Versionen: alle während der Laufzeit freigegebenen Versionen der im Abonnement enthaltenen Lizenzen einschließlich ihrer lizenzierten Optionen zum Download. Nicht enthalten sind Produkte, Produktlinien, Module und Optionen, die nicht Gegenstand dieser Lizenzen sind und gesondert lizenziert werden.
  • Support: die Bearbeitung von Fehlermeldungen und Fragen zur Bedienung der Software.
  • Fehlerbeseitigung: die Beseitigung reproduzierbarer Fehler der Software in angemessener Frist, nach Wahl von VIDEC durch Patch, neue Version oder zumutbare Umgehungslösung.

Support und Fehlerbeseitigung gelten für Versionen, deren End of Support nach der unter www.videc.de/service/produktlebenszyklus veröffentlichten Übersicht noch nicht erreicht ist. Neue Termine veröffentlicht VIDEC mindestens zwölf Monate im Voraus; bereits veröffentlichte Termine werden nicht vorverlegt. Gelingt die Fehlerbeseitigung nicht in angemessener Frist, kann der Kunde die Gebühr für den betroffenen Zeitraum angemessen mindern oder das Abonnement außerordentlich kündigen; für Schadensersatz gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Testlizenzen (§ 2 Abs. 8 der Lizenzbedingungen) umfasst das Abonnement nur neue Versionen; der Startsupport nach Abschnitt III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. Die Rechte des Kunden bei Mängeln der erworbenen Lizenzen sowie die Bereitstellung von Sicherheitsupdates nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

4) SUPPORTZEITEN UND BEARBEITUNG
Support erhalten die vom Kunden – bei Abschluss über einen Wiederverkäufer die vom Endkunden – benannten Ansprechpartner sowie ein von ihnen beauftragter Dienstleister (zum Beispiel ein Systemintegrator, Anlagenbauer oder der Wiederverkäufer). Dieser benennt bei jeder Anfrage den Endkunden und die betroffene Lizenz; für seine Anfragen gilt derselbe Leistungsumfang.

Support wird montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bremen, zu den im VIDEC Support & Service Guide [URL] veröffentlichten Zeiten und über die dort genannten Kontaktwege erbracht. Betriebsverhindernde Fehler werden vorrangig bearbeitet. Bestimmte Reaktions- oder Behebungszeiten sind nicht geschuldet. Der Support & Service Guide beschreibt den Ablauf; Ansprüche ergeben sich ausschließlich aus diesen Vertragsbedingungen.

5) NICHT ENTHALTENE LEISTUNGEN
Nicht enthalten sind insbesondere Installation und Konfiguration, Schulung und Beratung, die Anbindung von Drittsystemen, Einsätze vor Ort, die Wiederherstellung von Daten sowie die Beseitigung von Fehlern, die auf nicht freigegebenen Systemumgebungen, Drittkomponenten oder Änderungen des Kunden beruhen. Eine Pflicht zur Anpassung der Software an geänderte Vorschriften oder Normen besteht nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Diese Leistungen können gesondert beauftragt werden. Liegt ein gemeldeter Fehler nicht vor und war dies bei zumutbarer Prüfung erkennbar, kann VIDEC den Analyseaufwand berechnen.

VIDEC kann solche Leistungen im Einzelfall aus Kulanz oder in besonderen Fällen ganz oder teilweise ohne Berechnung erbringen. Ein Anspruch darauf entsteht dadurch nicht, auch nicht für künftige Fälle und auch nicht bei wiederholter Gewährung.

6) MITWIRKUNG DES KUNDEN
Der Kunde nennt bei jeder Anfrage die betroffene Lizenznummer. Er meldet Fehler unverzüglich und so konkret wie möglich, nach Möglichkeit mit Beschreibung, Systemprotokollen und betroffenen Daten. Er ermöglicht nach Abstimmung einen Fernzugriff über einen von ihm freigegebenen, gesicherten Zugangsweg; ist kein Fernzugriff möglich, erbringt VIDEC den Support im Rahmen der übrigen Möglichkeiten.

Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten nach den Lizenzbedingungen, insbesondere zur Datensicherung und zur Installation bereitgestellter Sicherheitsupdates.

7) BEGINN, LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Das Abonnement beginnt am ersten Tag des Abschlussmonats. Es läuft in Abonnementjahren von jeweils 12 Monaten ab diesem Tag. Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Abonnementjahre. Danach verlängert sich das Abonnement automatisch um jeweils ein weiteres Abonnementjahr, falls es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Abonnementjahres gekündigt wird.

Beispiel: Beginnt das Abonnement am 1. Juli 2027, endet die Mindestlaufzeit am 30. Juni 2029. Eine Kündigung zu diesem Termin muss spätestens am 31. März 2029 eingehen. Danach ist eine Kündigung jeweils zum 30. Juni möglich.

Die Kündigung bedarf der Textform (zum Beispiel E-Mail an sales@videc.de) oder erfolgt schriftlich an: VIDEC Data Engineering GmbH, Contrescarpe 1, 28203 Bremen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für VIDEC liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Jahresgebühr mehr als 30 Tage in Verzug ist und auch nach Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen nicht zahlt.

Wird das Unternehmen des Kunden veräußert, stimmt VIDEC der Übertragung des Abonnements auf den Erwerber zu, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

8) GEBÜHR UND ABRECHNUNG
Die Jahresgebühr beträgt 18 % des Listenpreises der im Abonnement enthaltenen Lizenzen. Sie wird für jedes Abonnementjahr im Voraus in Rechnung gestellt: erstmals bei Abschluss, danach jährlich zum Monat des Abonnementbeginns.

Maßgeblich ist der zu Beginn des jeweiligen Abonnementjahres gültige Listenpreis. Für Erweiterungen gilt bis zum Ende des laufenden Abonnementjahres der bei ihrer Beauftragung gültige Listenpreis.

Eine Erhöhung des Listenpreises wirkt sich erst auf Abonnementjahre aus, die mindestens drei Monate nach ihrer Mitteilung in Textform beginnen. Die Gebühr für den unveränderten Lizenzumfang steigt gegenüber dem Vorjahr um höchstens 10 %. Steigt sie um mehr als 5 %, kann der Kunde abweichend von Kündigungsfrist und Mindestlaufzeit zum Ende des laufenden Abonnementjahres kündigen; die Kündigung muss VIDEC vor Beginn des Abonnementjahres, für das die Erhöhung gilt, in Textform zugehen. VIDEC weist in der Mitteilung darauf hin.

Die Rechnungsstellung erfolgt digital, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.

9) LIZENZERWEITERUNG
Wird die Lizenz erweitert, gilt das Abonnement auch für die Erweiterung. Die Gebühr für die Erweiterung wird bei Beauftragung für die restliche Zeit des laufenden Abonnementjahres anteilig im Voraus berechnet. Ab dem nächsten Abonnementjahr ist sie in der Jahresgebühr enthalten. Der Abrechnungsmonat bleibt unverändert. Auf Wunsch können weitere Lizenzen des Kunden auf dieselbe Weise in ein bestehendes Abonnement aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzung nach Ziffer 2 erfüllen.

Eine Verringerung des Lizenzumfangs wirkt zum Ende des laufenden Abonnementjahres, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit, wenn sie mit der Frist nach Ziffer 7 erklärt wird. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht anteilig erstattet.

Als Erweiterung gilt jede Erhöhung des Lizenzumfangs, zum Beispiel weitere Arbeitsplätze, Benutzer, Verfahrensgrößen, Agenten, Messgrößen oder Optionen.

10) ÄNDERUNGEN DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
VIDEC kann diese Vertragsbedingungen ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere die technische Weiterentwicklung der Software oder geänderte gesetzliche Anforderungen, und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die in Ziffer 3 genannten Kernleistungen bleiben erhalten. VIDEC teilt Änderungen mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Sie gelten jeweils ab dem nächsten Abonnementjahr. Ändert VIDEC die Vertragsbedingungen zum Nachteil des Kunden, kann er das Abonnement zum Wirksamwerden der Änderung kündigen; darauf weist VIDEC in der Mitteilung hin. Als Änderung der Vertragsbedingungen gilt auch eine Verkürzung der im Support & Service Guide genannten Supportzeiten.

Während der Mindestlaufzeit bleiben die bei Abschluss vereinbarten Bedingungen unverändert; Änderungen gelten für den Kunden frühestens ab dem ersten Abonnementjahr nach Ablauf der Mindestlaufzeit. Davon ausgenommen sind Änderungen, die ausschließlich zugunsten des Kunden wirken oder gesetzlich zwingend erforderlich sind.

Änderungen der Gebühr richten sich ausschließlich nach Ziffer 8 (Gebühr und Abrechnung).

Revision: V26.10-01

Secure - Vertragsbedingungen (acron, AIP, JUNE5)


1) GELTUNGSBEREICH
Diese Vertragsbedingungen gelten ab dem 15.10.2026 für alle bestehenden Abonnements und Software-Updateverträge “acronsecure”, “AIPsecure” und “JUNE5secure” (nachfolgend “Secure”) und ersetzen die bisherigen Vertragsbedingungen, zuletzt die Revision V25.08-01. Gebührensatz, Leistungsumfang und Mindestlaufzeit bleiben unverändert. Ziffer 4 gilt für Erweiterungen, die ab dem 15.10.2026 beauftragt werden. Individuelle Sondervereinbarungen, etwa in Anlagen zum Vertrag, bleiben unberührt.

2) BEGINN, ZEITRAUM UND BEENDIGUNG
Das Abonnement beginnt am ersten Tag des Abschlussmonats. Die bei Abschluss vereinbarte Mindestlaufzeit (acron 2 Jahre, AIP und JUNE5 1 Jahr) bleibt unberührt. Danach verlängert sich das Abonnement automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, falls es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres (Ziffer 3) gekündigt wird. Eine Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail an sales@videc.de) oder schriftlich an folgende Adresse zu richten:

VIDEC Data Engineering GmbH
Contrescarpe 1
28203 Bremen

Sollte das Unternehmen des Lizenznehmers (Abonnenten) veräußert oder umfirmiert werden, geht dieses Abonnement automatisch auf das neue Unternehmen über.

Sofern das Abonnement über eine dritte Partei (“Vertragspartner”) bei der VIDEC abgeschlossen wurde und diese die Geschäftsbeziehungen zu VIDEC beendet, oder deren Unternehmen veräußert oder liquidiert wird, hat VIDEC jederzeit das Recht, an den Endkunden heranzutreten und das bestehende Abonnement direkt mit dem Lizenznehmer (Abonnenten) weiterzuführen.

3) BERECHNUNG UND ZAHLUNGSVEREINBARUNG
Die Gebühr für Secure beträgt 15 % des aktuell gültigen Listenpreises der dem Abonnement zugrundeliegenden Lizenzen und wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Eine Erhöhung des Listenpreises wirkt sich erst auf Abrechnungsjahre aus, die mindestens drei Monate nach ihrer Mitteilung in Textform beginnen. Es gilt der bei Abschluss vereinbarte Abrechnungsrhythmus; ist nichts anderes vereinbart, gilt:

  • acronsecure: Wird das Abonnement im laufenden Kalenderjahr abgeschlossen, errechnet sich die Gebühr für dieses Jahr anteilig aus den verbleibenden Monaten, beginnend mit dem Abschlussmonat bis zum Jahresende. Danach wird die Jahresgebühr jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in Rechnung gestellt.
  • AIPsecure und JUNE5secure: Die Abrechnung erfolgt bei Abschluss für ein Jahr (12 Monate) im Voraus, beginnend mit dem Abschlussmonat. Danach wird die Jahresgebühr jährlich zum Monat des Abonnementbeginns in Rechnung gestellt.

Eine abweichende Abrechnung, insbesondere die Umstellung auf das Kalenderjahr, kann im Rahmen einer Beauftragung nach Ziffer 4 vereinbart werden. Die Mehrwertsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt in digitaler Form. Die Zahlungsfrist für die Abonnementgebühren beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum. Es gelten die AGB der VIDEC Data Engineering GmbH.

4) LIZENZERWEITERUNG
Wird die Lizenz erweitert, muss der sich dadurch ändernde Gebührenbetrag des Secure-Abonnements mit einer neuen Beauftragung freigegeben werden; Beginn und Abrechnung der geänderten Gebühr richten sich nach dieser Beauftragung.

Als Erweiterung gilt die Erhöhung der Anzahl:

  • bei acron der Verfahrensgrößen und/oder Arbeitsplätze.
  • bei AIP der Agenten, Benutzer, Empfänger, Sendekanäle.
  • bei JUNE5 der Benutzer, Messgrößen.

und/oder jeweils anderer verfügbarer Optionen der Produkte.

5) LEISTUNGSUMFANG
Das Abonnement “Secure” bietet dem Anwender (Abonnenten) die fortlaufende Bereitstellung der jeweils neuesten Versionen für die dem Abonnement zugrundeliegenden Lizenzen. Im Einzelnen sind folgende Leistungen enthalten:

  • Berechtigung, Updates für die im Abonnement enthaltenen Lizenzen herunterzuladen und zu nutzen. Die jeweils neueste Version steht zum Download zur Verfügung. Der Kunde wird über neue Versionen durch unseren E-Mail-Verteiler informiert.
  • Informationen über Produktneuheiten und Online-Seminare.

Die Installation der Software ist nicht enthalten. Ebenso keine Dienstleistungen außerhalb unserer beschriebenen Supportangebote. Der darüber hinaus gehende Bedarf an Supportleistungen kann allerdings als Dienstleistung zusätzlich bezogen werden. Die Rechte des Kunden bei Mängeln der erworbenen Lizenzen sowie die Bereitstellung von Sicherheitsupdates nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Revision: V26.10-01

Secure - Vertragsbedingungen (IRMA®)


  1. Voraussetzung
    Voraussetzung für den Abschluss des Abonnements “IRMAsecure” ist, dass der Kauf der Appliance/Lizenz nicht länger als 6 Monate zurück liegt. Sollte das Abonnement nach diesem Zeitraum abgeschlossen werden, ist ein vorheriges Update der Appliance/Lizenz auf die aktuelle Version erforderlich.
  2. Beginn, Zeitraum und Beendigung
    Das Abonnement beginnt am ersten Tag des Abschlussmonats und hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren. Es verlängert sich danach automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, falls es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Eine Kündigung ist in schriftlicher Form an folgende Adresse zu richten:
    VIDEC Data Engineering GmbH
    Contrescarpe 1
    28203 Bremen
    Sollte das Unternehmen des Lizenznehmers (Abonnenten) veräußert oder umfirmiert werden, geht dieses Abonnement automatisch auf das neue Unternehmen über.
    Sofern das Abonnement über eine dritte Partei (“Vertragspartner”) bei der VIDEC abgeschlossen wurde und diese die Geschäftsbeziehungen zu VIDEC beendet, oder deren Unternehmen veräußert oder liquidiert wird, hat VIDEC jederzeit das Recht, an den Endkunden heranzutreten und das bestehende Abonnement direkt mit dem Lizenznehmer (Abonnenten) weiterzuführen. Entschädigungszahlungen von VIDEC an den Vertragspartner entstehen in diesem Falle nicht.
    Dieses Abonnement erlischt, wenn VIDEC als Distributionspartner die Vertriebsrechte verliert. In diesem Fall übernimmt der Hersteller – Achtwerk GmbH & Co KG, Am Mohrenshof 11a, 28277 Bremen – dieses Abonnement automatisch.
  3. Berechnung und Zahlungsvereinbarung
    Die Kosten für IRMAsecure Abonnements werden jährlich in Rechnung gestellt und betragen 18% des aktuell gültigen Listenpreises der diesem Abonnement zugrundeliegenden Appliances/Lizenzen. Eine Rabattierung ist nicht möglich.
    Die Abrechnung erfolgt bei Abschluss für ein Jahr (12 Monate) im Voraus, beginnend mit dem Abschlussmonat. Danach wird für die Appliances/Lizenzen jährlich, zum Monat des Abonnementbeginns, die Jahresgebühr in Rechnung gestellt.
    Die Mehrwertsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet.
    Die Rechnungsstellung erfolgt in digitaler Form.
    Die Zahlungsfrist für die Gebühren aus diesem Vertrag beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
    Es gelten die AGB der VIDEC Data Engineering GmbH.
  4. Lizenzerweiterung
    Werden die Appliances/Lizenzen erweitert, muss der sich dadurch ändernde Gebührenbetrag des IRMAsecure Abonnements durch eine neue Beauftragung freigegeben werden.
    Der Gebührenbetrag für die erweiterten Appliances/Lizenzen wird ab dem Installationszeitpunkt berechnet. Es erfolgt eine Zwischenrechnung für diesen Gebührenbetrag vom Installationszeitpunkt bis zum nächsten Abrechnungsdatum des Gebührenbetrags für die gesamten / erweiterten Appliances/Lizenzen.
  5. Umfang
    Das Abonnement “IRMAsecure” bietet dem Lizenznehmer (Abonnenten) kontinuierliche Updates für die dem Abonnement zugrundeliegenden Lizenzen. Im Detail sind folgende Leistungen enthalten:
    – Software-Updates für das jeweilige IRMA® Betriebssystem, SCAN-Modul, Analysesoftware, weiterer lizenzierter Software-Module sowie für die IRMA® Management und Analyse Konsole (MAK) über den Achtwerk Updateserver
    – Bevorzugter IRMA® Support durch die VIDEC Business Unit “OT Networks & OT Security”
    – Informationen über IRMA®  Produktneuheiten und Online-Seminare.
    Die Installation der Updates ist nicht im Abonnement enthalten. Ebenso keine Dienstleistungen außerhalb unserer beschriebenen Supportangebote. Der darüber hinaus gehende Bedarf an Supportleistungen kann allerdings als Dienstleistung zusätzlich bezogen werden. Dieses Abonnement beinhaltet keinen Hardware-Austausch außer bei Ende des Lebenszyklusses der IRMA® Hardware (momentan 6 Jahre). Dann besteht die Möglichkeit die IRMA® Hardware gegen eine subventionierte gleichwertige Hardware auszutauschen.
  6. Rechtsrahmen
    Dieses Abonnement unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Abonnement sind ausschließlich die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Als Gerichtsstandort gilt Bremen. Dieses Abonnement enthält alle Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die Abtretung der Rechte aus diesem Abonnement ist ausgeschlossen.
  7. Salvatorische Klausel
    Sollten Bestimmungen dieses Abonnements unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt, sobald sich in dem Abonnement eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der betroffenen Bestimmung gilt das gesetzlich Zulässige als vereinbart, das dem ausgedrückten Willen und der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt.

Revision: V25.08-01

VIDEC – AUTOMATION & SECURITY MADE SIMPLE