VIDEC

Lizenz­bedingungen

acron - Lizenzbedingungen


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Lizenzbedingungen regeln die Nutzung der Standardsoftware acron einschließlich ihrer Module (nachfolgend „Software“) der dataforum Software GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 53, 34266 Niestetal-Heiligenrode (nachfolgend „dataforum“ oder „Lizenzgeber“). acron wird von dataforum entwickelt und von der VIDEC Data Engineering GmbH, Contrescarpe 1, 28203 Bremen (nachfolgend „VIDEC“), vertrieben. Kauf, Lieferung, Updates, Support und Abrechnung richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertragsbedingungen der VIDEC bzw. nach dem Vertrag mit dem Partner.
(2) Kunde im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist das Unternehmen, auf das die Lizenz registriert ist (Endkunde), auch wenn die Software über einen Partner (zum Beispiel einen Systemintegrator oder Anlagenbauer) bezogen wurde. Die Lizenzbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie werden mit dem Angebot zur Verfügung gestellt und vom Kunden bei der Installation bestätigt.
(3) Gegenstand ist die Überlassung der Software im Objektcode einschließlich der zugehörigen Anwendungsdokumentation (Hilfe) sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 2. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand. Die Hard- und Softwareumgebung, in der die Software einzusetzen ist, ergibt sich aus der Dokumentation.
(4) Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Lieferung gültige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet; sie ergibt sich insbesondere nicht aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung, es sei denn, sie wurde ausdrücklich in Textform bestätigt.

§ 2 Nutzungsumfang
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer das einfache, weltweite Nutzungsrecht an der Software im Umfang der Bestellung ein; bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet. Art und Umfang der Lizenz (zum Beispiel Verfahrensgrößen, Arbeitsplätze oder Optionen) ergeben sich aus der Bestellung bzw. der Lizenzdatei. Das Nutzungsrecht wird nach Wahl des Kunden für feste Arbeitsplätze zur Einzel- oder Mehrplatznutzung oder als Mehrbenutzerlizenz für wahlfreie, konkurrierende Arbeitsplätze vergeben, die auf einen Datenbank-Server zugreifen; es darf gleichzeitig nur von der vereinbarten Anzahl von Personen bzw. Arbeitsplätzen ausgeübt werden. Bei Erwerb (Kauf) ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, bei einer Term-Lizenz gilt § 3.
(2) Die zulässige Nutzung umfasst die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher und den bestimmungsgemäßen Gebrauch für interne Zwecke des Kunden und der mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen. Ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, die Bereitstellung als Software as a Service für andere als verbundene Unternehmen sowie die Nutzung zur Schulung Dritter sind nur mit vorheriger Zustimmung in Textform zulässig. Eine Vermietung ist nur nach § 3 und § 5 Abs. 3 zulässig.
(3) Vervielfältigungen sind nur zulässig, soweit sie für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig sind. Sicherungskopien nach den Regeln der Technik sind erlaubt; sie sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk zu versehen.
(4) Eine Dekompilierung ist nur in den Grenzen des § 69e UrhG zulässig und erst, wenn der Lizenzgeber die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen nach Aufforderung in Textform nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt hat.
(5) Neue Versionen, Patches und Ergänzungen, die der Kunde erhält, unterliegen diesen Lizenzbedingungen. Mit der produktiven Nutzung einer neuen Version erlischt das Nutzungsrecht an der früheren Version nach einer Übergangsphase von drei Monaten, in der beide Versionen nebeneinander genutzt werden dürfen.
(6) Der Nutzungsumfang ist durch einen Kopierschutz bzw. eine Lizenzdatei technisch gesichert. Kopierschutz und Lizenzdatei dürfen weder kopiert noch umgangen werden. Ein als Hardware überlassener Kopierschutz (Dongle) ist sorgfältig aufzubewahren; kommt er schuldhaft abhanden, ist die Lizenz neu zu erwerben.
(7) Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung kann der für die weitergehende Nutzung anfallende Betrag nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet werden, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(8) Ist die Lizenz als Testlizenz bezeichnet, darf die Software ausschließlich für Test, Entwicklung, Schulung und Validierung genutzt werden, nicht für den produktiven Betrieb, insbesondere nicht zur Überwachung, Steuerung oder Auswertung laufender Anlagen. Eine produktive Nutzung erfordert eine reguläre Lizenz; Absatz 7 gilt entsprechend. Testlizenzen sind befristet; die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot bzw. dem zugehörigen Vertrag, sonst beträgt sie ein Jahr ab Lieferung. Ist die Testlizenz Bestandteil eines Abonnements oder einer Term-Lizenz, endet sie mit diesem.

§ 3 Term-Lizenz
(1) Wird die Software zeitlich befristet überlassen (Term-Lizenz), ist das Nutzungsrecht auf die vereinbarte Laufzeit beschränkt. Ergänzend gelten die Vertragsbedingungen Term-Lizenz der VIDEC.
(2) Mit Ende der Laufzeit erlischt das Nutzungsrecht; § 10 gilt entsprechend.

§ 4 Schutz der Software
(1) Alle Rechte an der Software und der Dokumentation, die dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt sind, insbesondere das Urheberrecht, stehen dem Lizenzgeber zu.
(2) Der Kunde verwahrt die Software sorgfältig und macht sie Dritten nur nach § 5 oder mit vorheriger Zustimmung in Textform zugänglich. Mitarbeiter des Kunden und Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung beim Kunden aufhalten, gelten nicht als Dritte.
(3) Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen, Seriennummern und sonstige Lizenzmerkmale dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
(4) Gibt der Kunde Datenträger oder Hardware mit der Software ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 5 vorliegt, löscht er die Software zuvor vollständig und dauerhaft.

§ 5 Weitergabe, Bezug über Partner
(1) Der Kunde darf eine erworbene (gekaufte) Lizenz einem Dritten dauerhaft überlassen, wenn er die eigene Nutzung vollständig aufgibt, alle Kopien löscht und dem Dritten Lizenzdaten, Kopierschutz und Dokumentation übergibt. Eine Aufspaltung von Mehrplatz- oder Mehrbenutzerlizenzen ist nicht zulässig.
(2) Der Kunde informiert VIDEC innerhalb von zwei Wochen nach der Weitergabe in Textform über den Erwerber (Firma, Anschrift, Installationsort) und verpflichtet diesen auf diese Lizenzbedingungen.
(3) Ein Partner (zum Beispiel ein Systemintegrator oder Anlagenbauer), der die Software für einen Endkunden bezieht, darf sie diesem Endkunden überlassen, bei einer Term-Lizenz nur für deren Laufzeit. Der Partner benennt VIDEC den Endkunden, den Installationsort und eine Kontaktadresse für Sicherheitsinformationen. Die Lizenz wird auf den Endkunden registriert.

§ 6 Mitwirkung, Sicherheit, Audit
(1) Die Einrichtung einer geeigneten und ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung liegt in der Verantwortung des Kunden. Er beachtet die Hinweise zu Installation und Betrieb.
(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, insbesondere durch regelmäßige Datensicherung, vor allem vor der Installation von Updates, und schützt die Software und Zugangsdaten vor dem Zugriff unbefugter Dritter.
(3) Der Kunde hält die Kontaktadresse für Sicherheitsinformationen aktuell und installiert bereitgestellte Sicherheitsupdates innerhalb angemessener Frist. Sicherheitsupdates und Sicherheitshinweise werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bereitgestellt. Hinweise auf Schwachstellen nimmt VIDEC unter [security@videc.de] entgegen.
(4) Der Lizenzgeber ist berechtigt zu prüfen, ob die Software vertragsgemäß genutzt wird. Hierzu kann zunächst eine Selbstauskunft in Textform über Zeitraum und Umfang der Nutzung verlangt werden. Eine Prüfung vor Ort oder per Fernzugriff erfolgt mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen während der üblichen Geschäftszeiten und unter Beachtung der IT-Sicherheitsvorgaben des Kunden durch dataforum, VIDEC oder einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten. Ergibt die Prüfung eine Überschreitung des Lizenzumfangs um mehr als 5 % oder eine sonstige vertragswidrige Nutzung, trägt der Kunde die Kosten der Prüfung, ansonsten der Lizenzgeber.
(5) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten, die aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.

§ 7 Mängel, Verjährung
(1) Für Sach- und Rechtsmängel der Software gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben; eine Garantie wird nicht übernommen. Ansprüche wegen Sachmängeln richtet der Kunde an den Verkäufer, von dem er die Software erworben hat (VIDEC oder Partner). Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass die Software in einer nicht freigegebenen Hard- und Softwareumgebung eingesetzt oder vom Kunden ohne Berechtigung verändert wurde.
(2) Bei Sachmängeln wird zunächst nacherfüllt, nach Wahl durch Überlassung eines mangelfreien Standes der Software oder durch Beseitigung des Mangels. Als Mangelbeseitigung gilt auch das Aufzeigen zumutbarer Möglichkeiten, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Kunde übernimmt einen neuen Stand der Software, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 8.
(4) Machen Dritte Schutzrechte geltend, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, informiert der Kunde den Lizenzgeber unverzüglich in Textform und überlässt ihm die Abwehr. Der Lizenzgeber wehrt die Ansprüche auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von den damit verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden beruhen.
(5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung bzw. Bereitstellung der Software. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Rechtsmängeln im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, Garantien sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(6) Für die Term-Lizenz gelten anstelle dieses § 7 die Regelungen zu Mängeln in den Vertragsbedingungen Term-Lizenz.

§ 8 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 1.000.000 € je Schadensfall bei Sachschäden und 500.000 € je Schadensfall bei Vermögensschäden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Beteiligten behandeln vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen zeitlich unbegrenzt vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrages. Zu den Betriebsgeheimnissen des Lizenzgebers zählt insbesondere der Quellcode der Software. Dies gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind oder werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder eigenständig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten. Soweit bei Support- oder Fernwartungsleistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, schließen die Beteiligten eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

§ 10 Ende des Nutzungsrechts
(1) Das Recht beider Seiten zur Kündigung des Nutzungsrechts aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer schwerwiegenden Verletzung dieser Lizenzbedingungen vor.
(2) Endet das Nutzungsrecht, insbesondere durch Ablauf einer Term-Lizenz, Rücktritt oder Kündigung aus wichtigem Grund, gibt der Kunde Kopierschutz und überlassene Datenträger heraus, löscht sämtliche Kopien der Software, soweit er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, und bestätigt dies auf Verlangen in Textform.

§ 11 Sonstiges
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen Kassel.
(2) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Gegenansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt.
(3) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesen Lizenzbedingungen nur mit Zustimmung des Lizenzgebers in Textform auf Dritte übertragen; § 5 bleibt unberührt.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
(5) Der Kunde beachtet bei der Weitergabe oder Ausfuhr der Software die anwendbaren Vorschriften des Exportkontroll- und Sanktionsrechts.
(6) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Revision: V26.10-01

AIP & JUNE5 - Lizenzbedingungen


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Lizenzbedingungen regeln die Nutzung der Standardsoftware AIP und JUNE5 einschließlich ihrer Module (nachfolgend „Software“) der VIDEC Data Engineering GmbH, Contrescarpe 1, 28203 Bremen (nachfolgend „VIDEC“ oder „Lizenzgeber“). Kauf, Lieferung, Updates, Support und Abrechnung richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertragsbedingungen der VIDEC bzw. nach dem Vertrag mit dem Partner.
(2) Kunde im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist das Unternehmen, auf das die Lizenz registriert ist (Endkunde), auch wenn die Software über einen Partner (zum Beispiel einen Systemintegrator oder Anlagenbauer) bezogen wurde. Die Lizenzbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie werden mit dem Angebot zur Verfügung gestellt und vom Kunden bei der Installation bestätigt.
(3) Gegenstand ist die Überlassung der Software im Objektcode einschließlich der zugehörigen Anwendungsdokumentation (Hilfe) sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 2. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand. Die Hard- und Softwareumgebung, in der die Software einzusetzen ist, ergibt sich aus der Dokumentation.
(4) Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Lieferung gültige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet; sie ergibt sich insbesondere nicht aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung, es sei denn, sie wurde ausdrücklich in Textform bestätigt.

§ 2 Nutzungsumfang
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer das einfache, weltweite Nutzungsrecht an der Software im Umfang der Bestellung ein; bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet. Art und Umfang der Lizenz (zum Beispiel Agenten, Benutzer, Empfänger, Sendekanäle, Messgrößen oder weitere Optionen) ergeben sich aus der Bestellung bzw. der Lizenzdatei. Bei Erwerb (Kauf) ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, bei einer Term-Lizenz gilt § 3.
(2) Die zulässige Nutzung umfasst die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher und den bestimmungsgemäßen Gebrauch für interne Zwecke des Kunden und der mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen. Ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, die Bereitstellung als Software as a Service für andere als verbundene Unternehmen sowie die Nutzung zur Schulung Dritter sind nur mit vorheriger Zustimmung in Textform zulässig. Eine Vermietung ist nur nach § 3 und § 5 Abs. 3 zulässig.
(3) Vervielfältigungen sind nur zulässig, soweit sie für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig sind. Sicherungskopien nach den Regeln der Technik sind erlaubt; sie sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk zu versehen.
(4) Eine Dekompilierung ist nur in den Grenzen des § 69e UrhG zulässig und erst, wenn der Lizenzgeber die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen nach Aufforderung in Textform nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt hat.
(5) Neue Versionen, Patches und Ergänzungen, die der Kunde erhält, unterliegen diesen Lizenzbedingungen. Mit der produktiven Nutzung einer neuen Version erlischt das Nutzungsrecht an der früheren Version nach einer Übergangsphase von drei Monaten, in der beide Versionen nebeneinander genutzt werden dürfen.
(6) Der Nutzungsumfang ist durch einen Kopierschutz bzw. eine Lizenzdatei technisch gesichert. Kopierschutz und Lizenzdatei dürfen weder kopiert noch umgangen werden. Ein als Hardware überlassener Kopierschutz (Dongle) ist sorgfältig aufzubewahren; kommt er schuldhaft abhanden, ist die Lizenz neu zu erwerben.
(7) Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung kann der für die weitergehende Nutzung anfallende Betrag nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet werden, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(8) Ist die Lizenz als Testlizenz bezeichnet, darf die Software ausschließlich für Test, Entwicklung, Schulung und Validierung genutzt werden, nicht für den produktiven Betrieb, insbesondere nicht zur Überwachung, Steuerung oder Auswertung laufender Anlagen. Eine produktive Nutzung erfordert eine reguläre Lizenz; Absatz 7 gilt entsprechend. Testlizenzen sind befristet; die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot bzw. dem zugehörigen Vertrag, sonst beträgt sie ein Jahr ab Lieferung. Ist die Testlizenz Bestandteil eines Abonnements oder einer Term-Lizenz, endet sie mit diesem.

§ 3 Term-Lizenz
(1) Wird die Software zeitlich befristet überlassen (Term-Lizenz), ist das Nutzungsrecht auf die vereinbarte Laufzeit beschränkt. Ergänzend gelten die Vertragsbedingungen Term-Lizenz der VIDEC.
(2) Mit Ende der Laufzeit erlischt das Nutzungsrecht; § 10 gilt entsprechend.

§ 4 Schutz der Software
(1) Alle Rechte an der Software und der Dokumentation, die dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt sind, insbesondere das Urheberrecht, stehen dem Lizenzgeber zu.
(2) Der Kunde verwahrt die Software sorgfältig und macht sie Dritten nur nach § 5 oder mit vorheriger Zustimmung in Textform zugänglich. Mitarbeiter des Kunden und Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung beim Kunden aufhalten, gelten nicht als Dritte.
(3) Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen, Seriennummern und sonstige Lizenzmerkmale dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
(4) Gibt der Kunde Datenträger oder Hardware mit der Software ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 5 vorliegt, löscht er die Software zuvor vollständig und dauerhaft.

§ 5 Weitergabe, Bezug über Partner
(1) Der Kunde darf eine erworbene (gekaufte) Lizenz einem Dritten dauerhaft überlassen, wenn er die eigene Nutzung vollständig aufgibt, alle Kopien löscht und dem Dritten Lizenzdaten, Kopierschutz und Dokumentation übergibt. Eine Aufspaltung von Mehrplatz- oder Mehrbenutzerlizenzen ist nicht zulässig.
(2) Der Kunde informiert VIDEC innerhalb von zwei Wochen nach der Weitergabe in Textform über den Erwerber (Firma, Anschrift, Installationsort) und verpflichtet diesen auf diese Lizenzbedingungen.
(3) Ein Partner (zum Beispiel ein Systemintegrator oder Anlagenbauer), der die Software für einen Endkunden bezieht, darf sie diesem Endkunden überlassen, bei einer Term-Lizenz nur für deren Laufzeit. Der Partner benennt VIDEC den Endkunden, den Installationsort und eine Kontaktadresse für Sicherheitsinformationen. Die Lizenz wird auf den Endkunden registriert.

§ 6 Mitwirkung, Sicherheit, Audit
(1) Die Einrichtung einer geeigneten und ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung liegt in der Verantwortung des Kunden. Er beachtet die Hinweise zu Installation und Betrieb.
(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, insbesondere durch regelmäßige Datensicherung, vor allem vor der Installation von Updates, und schützt die Software und Zugangsdaten vor dem Zugriff unbefugter Dritter.
(3) Der Kunde hält die Kontaktadresse für Sicherheitsinformationen aktuell und installiert bereitgestellte Sicherheitsupdates innerhalb angemessener Frist. Sicherheitsupdates und Sicherheitshinweise werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bereitgestellt. Hinweise auf Schwachstellen nimmt VIDEC unter [security@videc.de] entgegen.
(4) Der Lizenzgeber ist berechtigt zu prüfen, ob die Software vertragsgemäß genutzt wird. Hierzu kann zunächst eine Selbstauskunft in Textform über Zeitraum und Umfang der Nutzung verlangt werden. Eine Prüfung vor Ort oder per Fernzugriff erfolgt mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen während der üblichen Geschäftszeiten und unter Beachtung der IT-Sicherheitsvorgaben des Kunden durch VIDEC oder einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten. Ergibt die Prüfung eine Überschreitung des Lizenzumfangs um mehr als 5 % oder eine sonstige vertragswidrige Nutzung, trägt der Kunde die Kosten der Prüfung, ansonsten der Lizenzgeber.
(5) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten, die aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.

§ 7 Mängel, Verjährung
(1) Für Sach- und Rechtsmängel der Software gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben; eine Garantie wird nicht übernommen. Ansprüche wegen Sachmängeln richtet der Kunde an den Verkäufer, von dem er die Software erworben hat (VIDEC oder Partner). Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass die Software in einer nicht freigegebenen Hard- und Softwareumgebung eingesetzt oder vom Kunden ohne Berechtigung verändert wurde.
(2) Bei Sachmängeln wird zunächst nacherfüllt, nach Wahl durch Überlassung eines mangelfreien Standes der Software oder durch Beseitigung des Mangels. Als Mangelbeseitigung gilt auch das Aufzeigen zumutbarer Möglichkeiten, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Kunde übernimmt einen neuen Stand der Software, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 8.
(4) Machen Dritte Schutzrechte geltend, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, informiert der Kunde den Lizenzgeber unverzüglich in Textform und überlässt ihm die Abwehr. Der Lizenzgeber wehrt die Ansprüche auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von den damit verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden beruhen.
(5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung bzw. Bereitstellung der Software. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Rechtsmängeln im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, Garantien sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(6) Für die Term-Lizenz gelten anstelle dieses § 7 die Regelungen zu Mängeln in den Vertragsbedingungen Term-Lizenz.

§ 8 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 1.000.000 € je Schadensfall bei Sachschäden und 500.000 € je Schadensfall bei Vermögensschäden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Beteiligten behandeln vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen zeitlich unbegrenzt vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrages. Zu den Betriebsgeheimnissen des Lizenzgebers zählt insbesondere der Quellcode der Software. Dies gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind oder werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder eigenständig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten. Soweit bei Support- oder Fernwartungsleistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, schließen die Beteiligten eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

§ 10 Ende des Nutzungsrechts
(1) Das Recht beider Seiten zur Kündigung des Nutzungsrechts aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer schwerwiegenden Verletzung dieser Lizenzbedingungen vor.
(2) Endet das Nutzungsrecht, insbesondere durch Ablauf einer Term-Lizenz, Rücktritt oder Kündigung aus wichtigem Grund, gibt der Kunde Kopierschutz und überlassene Datenträger heraus, löscht sämtliche Kopien der Software, soweit er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, und bestätigt dies auf Verlangen in Textform.

§ 11 Sonstiges
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen Bremen.
(2) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Gegenansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt.
(3) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesen Lizenzbedingungen nur mit Zustimmung des Lizenzgebers in Textform auf Dritte übertragen; § 5 bleibt unberührt.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
(5) Der Kunde beachtet bei der Weitergabe oder Ausfuhr der Software die anwendbaren Vorschriften des Exportkontroll- und Sanktionsrechts.
(6) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Revision: V26.10-01

VIDEC – AUTOMATION & SECURITY MADE SIMPLE